Die aktuellen Steuerrichtlinien akzeptieren die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes zugunsten des Begünstigten, sodass die Einnahmen aus den Ferienwohnungsbetrieb auf dessen Steuerkonto laufen. Die Richtlinien verlangen für das Fruchtgenussrecht keinen Grundbucheintrag, allerdings wird empfohlen, aus Gründen der Publizität den Vertrag als Notariatsakt zu errichten. 

Zum Beispiel:
Der Ehemann ist Alleineigentümer eines Grundstückes samt Haus / Ferienwohnung. Er ist in einem Vierzig-Stunden-Job tätig und somit ein Besserverdiener, wohingegen die Frau mit der Erziehungsarbeit der Kinder beschäftigt ist und sohin keiner Vollzeittätigkeit nachgehen kann. Steuerlich können mit einem Fruchtgenussrecht die Einnahmen aus der Ferienwohnung dem Steuerkonto der Frau zugeschrieben werden. Ich arbeite eng mit einem Notar zusammen und kann Ihnen dabei helfen die Verträge für Ihr Anliegen umzusetzen. 

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Dr. Fankhauser, BA
Rechtsanwalt | Bauträger

 

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