Achtung bei der Schadenmeldung: Immer wieder kommt es vor, dass bei der Schadenmeldung kein Unfallereignis geschildert wird. Ein Unfall im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen ist als – von außen unvorhersehbare einwirkende Krafteinwirkung zu verstehen. Einer meiner Mandanten hat kürzlich seinen Unfall wie folgt geschildert:
„Als ich den Müll nach draußen brachte, verspürte ich plötzlich einen starken Schmerz im Rücken“. Auf Basis dieser Schadenmeldung lehnte die Unfallversicherung den Deckungsschutz ab, da kein unvorhersehbares Ereignis stattfand. Der Mandant bzw. sein Versicherungsmakler haben bei der Schadenmeldung vergessen zu schildern, dass mein Mandant den Müll zwar hinaustrug, ihm dieser allerdings aus der Hand glitt. Um das zu Boden Fallen des Mülleimers zu verhindern, führte er eine schnelle Auffangbewegung aus, woraufhin er einen stechenden Schmerz als plötzliches Ereignis im Rücken verspürte.
Im Prozess ging es in den ersten Verhandlungsrunden nur um die Frage, ob ein Unfall im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen vorlag, da die Schadenmeldung diesbezüglich unpräzise war. Am Ende des Prozesses konnten wir allerdings beweisen, dass das Schadenereignis tatsächlich als Unfall zu definieren war und so erhielt der Mandant eine beträchtliche Abschlagszahlung.
Mein Rat:
Um sich diese unnötigen Verhandlungen mit einer verweigernden Unfallversicherung zu ersparen, empfiehlt es sich, bei der Schadenmeldung darauf zu achten, dass die Schadenmeldung vom Leser so verstanden wird, dass die Verletzung aufgrund einer von außen unvorhersehbaren Krafteinwirkung stammte.